
Unsere aktuelle Ausgabe 2011 GESTERN. HEUTE. MENSCH. ist auf Anfrage erhältlich.
Satzung des Eindruck-Verlag e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Mittelverwendung
§ 4 Geschäftsjahr
§ 5 Mitgliedschaft, Austritt
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Vorstand, Vertretung
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Kassenwart(-in)
§ 10 Beiträge, Mittel
§ 11 Haftungsbeschränkungen
§ 12 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
§ 13 Inkraftsetzung
Gründungsmitglieder
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der im Jahre 2004 gegründete Verein trägt den Namen „Eindruck Verlag“. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Essen eingetragen werden und trägt nach Eintragung den Namen „Eindruck Verlag e. V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Essen.
Die Aufgaben des Vereins sind:
1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der beruflichen Handlungskompetenz von Auszubildenden und jungen Berufstätigen. Insbesondere soll hierdurch:
- die praxisnahe Berufsausbildung gefördert,
- der Erfahrungsaustausch zwischen Wirtschaft und Berufskolleg intensiviert und
- die persönliche und berufliche Entwicklung der Auszubildenden unterstützt werden.
Die berufliche Handlungskompetenz der Auszubildenden soll insbesondere durch die Unterstützung geeigneter Unterrichtsvorhaben realitätsnah verbessert werden:
2. Weitere Aufgaben sind denkbar, müssen jedoch dann von Fall zu Fall vom Vorstand beschlossen werden.
§ 3 Mittelverwendung
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist politisch, konfessionell und wirtschaftlich unabhängig und neutral i.S.d. § 21 BGB.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Gewinne werden nicht erstrebt.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; hingegen können Auslagen erstattet werden.
Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Die Einnahmen des Vereins aus Mitgliederbeiträgen und Spenden von Mitgliedern und Nichtmitgliedern dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck und für die Deckung der erforderlichen Verwaltungskosten verwendet werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2004.
§ 5 Mitgliedschaft, Austritt
Mitglied des Vereins kann jede vollgeschäftsfähige natürliche und jede juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden; insbesondere Schülerinnen und Schüler, ehemalige Schülerinnen und Schüler, deren Eltern, Mitglieder und ehemalige Mitglieder des Lehrerkollegiums, Unternehmerinnen und Unternehmer, Unternehmen und Ausbildungsbetriebe usw..
1. Die Mitgliedschaft wird mit der Aufnahme in den Verein erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag; bei Ablehnung eines Antrages entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
2. Der schriftliche Antrag enthält den Namen, das Alter, den Beruf bzw. bei jur. Personen die Handelsregisternummer der Firma etc. und die Anschrift des Antragstellers.
3. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt gemäß § 39 BGB durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur am Schlusse eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden,
a) wenn das Mitglied gegen die Satzung des Vereins verstößt oder
b) wenn die Interessen des Vereins durch das Mitglied schwerwiegend geschädigt werden oder
c) wenn der satzungsgemäße Beitrag nach zweimaliger Mahnung nicht innerhalb von zwei Monaten von der Absendung der Mahnung an die letztbekannte Anschrift des Mitglieds voll entrichtet ist. In der Mahnung muss auf den bevorstehenden Ausschluss hingewiesen werden.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied der Einspruch bei der Mitgliederversammlung zu. Darauf ist der Ausgeschlossene bei seinem Ausschluss hinzuweisen. Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschlussschreibens beim Vorstand eingegangen sein. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand, Vertretung
Der Vorstand setzt sich aus den folgenden Vorstandsmitgliedern zusammen:
- Vorsitzende(r)
- Stellvertretende(r) Vorsitzende(r)
- Kassenwart(-in)
1.Vorstand i.S.d. des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) sind die/der Vorsitzende(r), stellvertretende(r) Vorsitzende(r) und der/die Kassenwart(-in). Er erledigt die laufenden Geschäfte und regelt alle Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein allein.
2. Die Mitglieder des Vorstands werden gemäß § 27 BGB mit Stimmenmehrheit für drei Geschäftsjahre von der Mitgliederversammlung gewählt, Wiederwahl ist möglich.
3. Wählbar ist jedes voll geschäftsfähige Vereinsmitglied.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wird das Amt bis zur neuen Vorstandswahl durch die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes neu besetzt.
5. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner amtierenden Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
7. Über die Beschlüsse des Vorstands sind Niederschriften anzufertigen, die von dem/der Vorsitzenden oder einem(r) stellvertretenden Vorsitzenden zu unterschreiben sind.
8. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allen Dingen folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung/Aufstellung der Tagesordnung
b) Einberufung der Mitgliederversammlung
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Aufstellung des Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist gemäß § 32 BGB das oberste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Eine Stimmübertragung ist nicht zulässig. Die Stimme ist unteilbar, unübertragbar und nur persönlich auszuüben. Soweit juristische Personen Mitglieder sind, ist zur Ausübung des Stimmrechts ein(e) mit schriftlicher Vollmacht versehene(r) Vertreter(-in) berechtigt.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich innerhalb der ersten drei Kalendermonate statt. Sie wird vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe von Ort, Zeit und vorläufiger Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich als Brief oder per E-Mail an die letztbekannte Anschrift bzw. E-Mail-Adresse der Mitglieder.
3. Anträge zur Mitgliederversammlung und zur Tagesordnung müssen dem Vorstand eine Woche vorher schriftlich vorliegen.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 2/3 der Mitglieder des Vorstands oder mehr als 10% der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
5. Die/Der Vorsitzende(r) des Vorstands oder die/der stellvertretende(r) Vorsitzende(r) leitet die Mitgliederversammlung.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen durch Handheben oder durch Zuruf.
8. Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt durch die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Einfache Mehrheit bedeutet, dass nur die Anzahl der Ja- und Nein-Stimmen für das Abstimmungsergebnis maßgeblich sind. Stimmenthaltungen werden weder als Ja-, noch als Nein-Stimmen gewertet. Bei Wahlen ist der/diejenige gewählt, der/die meisten Stimmen erhält.
10. Satzungsänderungen benötigen eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Vereinsmitglieder. Auf Antrag kann eine geheime Abstimmung stattfinden. Über diesen Antrag wird per einfacher Mehrheit entschieden.
Eine Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung aller Vereinsmitglieder; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
11. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/vom Vorsitzenden des Vorstands oder dessen Stellvertreter(-in) und der/dem Protokollführer(-in) zu unterzeichnen sind.
12. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Richtlinien der Vereinsarbeit,
b) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
c) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,
d) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags,
e) Verwendung der Mittel,
f) Wahl und Einberufung der Mitglieder des Vorstands,
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern
h) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
i) Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand,
j) Wahl einer Kassenprüferin/eines Kassenprüfers und Stellvertreter(in).
§ 9 Kassenwart(-in)
1. Der Kassenwart/die Kassenwartin wird für drei Geschäftsjahre von der Mitgliederversammlung gewählt, Wiederwahl ist möglich.
2. Die Kassenführung wird jedes Jahr von der/dem Kassenprüfer(in) geprüft. Die/der Kassenprüfer(in) hat die Aufgabe Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Mitgliederversammlung muss über das Ergebnis unterrichtet werden.
Die zur Erreichung des Vereinszwecks benötigten Mittel erwirbt der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Veranstaltungen und Stiftungen jeglicher Art.
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
1. Die Höhe des Mitgliederbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Der Jahresbeitrag ist jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.
3. Der Mitgliedsbeitrag wird von den Mitgliedern über Lastschrifteinzugsverfahren geleistet.
4. Jedem Mitglied ist es freiwillig überlassen, höhere Beiträge zu zahlen oder Spenden an den Verein zu leisten.
5. Bei Austritt aus dem Verein erfolgt keine Rückerstattung des Beitrags.
Der Vorstand ist ermächtigt, in geeigneten Fällen Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise zu erlassen oder zu stunden.
§ 11 Haftungsbeschränkungen
Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber nicht für leichte Fahrlässigkeiten. Eine Haftung gegenüber dem Verein besteht nicht für eine Handlung, die auf einen Beschluss der Mitgliederversammlung beruht.
§ 12 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Förderkreis Erich-Brost-Berufskolleg e.V., Sachsenstr. 29, 45128 Essen, Vereins-Register Nr. 3232 (Gemeinnützigkeit anerkannt beim Finanzamt Essen-Süd, St.Nr. 112/5739/0874).
§ 13 Inkraftsetzung
Diese Satzung wurde am 23. Juni 2004 durch die Mitgliederversammlung verabschiedet und tritt am 23. Juni 2004 in Kraft.
Gründungsmitglieder:
Hans-Jürgen Bimberg (Erich-Brost-Berufskolleg, Essen)
Michaela Korte (Erich-Brost-Berufskolleg, Essen)
Markus Mühlhausen (Erich-Brost-Berufskolleg, Essen)
Peter Priebs (Iserlohner Kreisanzeiger, Iserlohn)
Ludger Claßen (Klartext Verlag, Essen)
Elisabeth Lohmann (WAZ Mediengruppe, Essen)
Stefanie Hoven (Merlin Medien GmbH, Essen)
Christian Kloppenburg
Svenja Lehmann (Ruhr Nachrichten, Dortmund
